Betriebsrenten unterliegen einer strukturellen Kürzung
Petition gestartet
In Anbetracht der Inflation muss die zweite Säule der Alterssicherung, die Betriebsrente, in den Blick genommen werden. Gemäß § 16 des Betriebsrentengesetzes sind Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet, alle drei Jahre die Betriebsrenten an die Inflation anzupassen. Doch wie sich zeigt, eröffnen Ausnahmen und Spielräume Raum für Interpretation. Ergebnis: Jahr für Jahr verliert die Betriebsrente an Kaufkraft. Im Podcast sprechen Conny&Kurt über die Initiative. Kurt-Helmuth Eimuth hat eine Petition (155384) an den Deutschen Bundestag gestartet.
Die Passage in § 16 des Betriebsrentengesetzes lautet: „Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.“ Diese Formulierung lässt Raum für Unsicherheiten und Auslegungen.
Klarheit könnte durch Absatz 3 geschaffen werden, in dem es heißt: „Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn 1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens ein Prozent anzupassen…“. Demnach wäre eine jährliche Anpassung um 1 Prozent ausreichend, um den Inflationsausgleich zu gewährleisten.
Doch diese Regelung hat negative Konsequenzen: In den 2010er Jahren lag die durchschnittliche Inflationsrate bei 1,9 Prozent, 3,1 Prozent im Jahr 2021 und 7,9 Prozent im Jahr 2022. Für das laufende Jahr wird eine Inflation von 7 Prozent erwartet. Dadurch haben Rentnerinnen und Rentner, die seit 2010 in Rente gegangen sind, bereits einen Kaufkraftverlust von 20 Prozent hinnehmen müssen – eine drastische Einbuße.
Gleichzeitig konnten Unternehmen beträchtliche Einsparungen verbuchen. Laut der Wirtschaftswoche vom 28. März 2023 verzeichneten die 40 DAX-Unternehmen Pensionsverpflichtungen in Höhe von 308 Milliarden Euro, was einem Rückgang von einem Viertel im Vergleich zum Vorjahr entspricht. Diese Verpflichtungen beinhalten die Leistungen, insbesondere Renten, die Unternehmen ihren aktuellen und zukünftigen Betriebsrentnern zahlen müssen.
Angesichts der häufig kapitalgedeckten Natur von Betriebsrenten und der erzielten Renditen, selbst während der Niedrigzinsphase, ist es gerechtfertigt, die Anpassungsregelungen zu überdenken. Der Arbeitskreis Kirchlicher Investoren verzeichnete beispielsweise eine Rendite von 2 bis 5 Prozent, auch in der Niedrigzinsphase. Dies eröffnet Versicherungskassen die Möglichkeit, den realen Kaufkraftverlust effektiv auszugleichen.
In Anbetracht dieser Aspekte und des immer deutlicher werdenden Ungleichgewichts zwischen Betriebsrenten und Zinserlösen appelliert Eimuth in der Petition an den Deutschen Bundestag um eine Überprüfung der bestehenden Regelungen. Die Frage nach einer fairen und angemessenen Anpassung von Betriebsrenten an die Inflation ist von höchster Bedeutung für die etwa 7 Millionen Beschäftigte im öffentlichen und kirchlichen Dienst. Das Betriebsrentengesetz muss geändert werden.